Da es sich bei der «Schuld» im Sinne von Art. 52 StGB um die Strafzumessungskriterien wie bei Art. 47 StGB handle, wäre auch bei einem geringen bzw. nicht eingetretenen Schaden eine Strafbarkeit gerechtfertigt. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, geschütztes Rechtsgut beim Betrug sei das Vermögen. Beim vereinbarten Praktikantenlohn von monatlich CHF 2‘000.00 würde bei einer angenommenen monatlichen Arbeitsstundenzeit von 160 auf eine zu Unrecht ausbezahlte Stunde ein Lohnanteil von CHF 12.50 entfallen. Ein grösserer Vermögensschaden sei auch aus subjektiver Sicht nicht denkbar.