Es sei durchaus denkbar, dass sich die Beschuldigte nicht auf die Privilegierung berufen könne, soweit sie sich keine Gedanken zu den wirtschaftlichen Folgen aus dem Betrug gemacht habe. In diesem Fall wäre eine Strafbarkeit wegen Betrugs auch bei einem geringen Deliktsbetrag bzw. bei einem Versuch gegeben. Die in der Strafanzeige gemachten Ausführungen zur Höhe des Schadens hätten sich nicht auf die Anwendung von Art. 172ter StGB bezogen, sondern auf Art. 52 StGB. Da es sich bei der «Schuld» im Sinne von Art. 52 StGB um die Strafzumessungskriterien wie bei Art.