Versuch und Gehilfenschaft würden nur in den vom Gesetz ausdrücklich genannten Fällen bestraft. Weil der Versuch des vorliegend zur Anzeige gebrachten Übertretungstatbestands von Gesetzes wegen nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt werde, fehle es an einer strafbaren Handlung, was die Nichtanhandnahme zur Folge habe. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe die Beschuldigte vorrangig wegen Betrugs angezeigt. Es sei durchaus denkbar, dass sich die Beschuldigte nicht auf die Privilegierung berufen könne, soweit sie sich keine Gedanken zu den wirtschaftlichen Folgen aus dem Betrug gemacht habe.