3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hält in der Nichtanhandnahmeverfügung fest, der Beschwerdeführer laste der Beschuldigten einen versuchten Betrug in Form eines geringfügigen Vermögensdelikts durch unzutreffende Erfassung der am 12. April 2017 geleisteten Arbeit an. Beim geringfügigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) handle es sich um eine Übertretung. Versuch und Gehilfenschaft würden nur in den vom Gesetz ausdrücklich genannten Fällen bestraft.