BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 Verfahrensgegenstand bildet vorliegend einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen D.________ blieb unangefochten. Diese ist folglich nicht zu überprüfen.