_, beantragte am 8. November 2017 die Abweisung der Beschwerde sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer. Zudem sei der Beschwerdeführer zu verurteilen, ihr für die entstandenen Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Mit Replik vom 10. November 2017 resp. Ergänzung vom 11. November 2017 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Anträgen fest.