Mit Verfügung vom 1. November 2017 eröffnete die Verfahrensleiterin ein Beschwerdeverfahren, gewährte den Parteien Frist zur Stellungnahme und leitete das mit der Beschwerde verbundene Ausstandsgesuch den Strafkammern des Obergerichts zur gesetzlichen Folgegebung weiter. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 3. November 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte am 8. November 2017 die Abweisung der Beschwerde sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer.