Ein finanzieller Schaden sei ihm nicht entstanden. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung BM 17 27893 vom 05. Oktober 2017 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gegen die Angezeigte A.________ eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die Angezeigte sei angemessen zu bestrafen. Prozessualer Antrag: 3.