2.1. die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, bei der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik, innert 10 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses eine schriftliche Bestätigung einzuholen, wonach allfällig gespiegelte Daten der drei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. Juni 2016 sichergestellten Computer unwiderruflich gelöscht worden sind, und diese dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzustellen; 2.2. es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 3. Betreffend Ziff. 4 der Beschwerdebegehren wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.