6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Aufgrund der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots wird ausnahmsweise in Abweichung von Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO davon abgesehen, den auf das Nichteintreten entfallenden Teil der Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).