Am 3. November 2017 antwortete die Gruppenchefin, sie habe den Sachbearbeiter des FDF angewiesen, sämtliche Sicherungskopien sofort zu löschen. Es liegt somit eine (digitale) Kettenanweisung, nicht jedoch eine schriftliche Bestätigung vor. Die Staatsanwaltschaft wird deshalb angewiesen, zuhanden des Beschwerdeführers eine Bestätigung bei der Kantonspolizei Bern einzuholen, worin schriftlich quittiert wird, dass allfällige Sicherungskopien unwiderruflich gelöscht worden sind. 5. Die Patientendossiers wurden dem Beschwerdeführer mittlerweile ausgehändigt, womit Rechtsbegehren Ziff. 4 der Beschwerde gegenstandslos wurde.