4. Betreffend Rechtsbegehren Ziff. 3 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine ausgedruckte E-Mail-Korrespondenz zu den Beschwerdeakten mit dem Antrag, das Verfahren sei insofern als gegenstandslos abzuschreiben. In der erwähnten Korrespondenz wies die zuständige Staatsanwältin am 1. November 2017 die fallführende Gruppenchefin der Kantonspolizei an, sie solle den «FDF» (Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern) anweisen, allenfalls noch vorhandene Sicherungskopien zu löschen. Am 3. November 2017 antwortete die Gruppenchefin, sie habe den Sachbearbeiter des FDF angewiesen, sämtliche Sicherungskopien sofort zu löschen.