Das Argument der Staatsanwaltschaft, der Zeitbedarf erkläre sich durch das Abwarten der Retournierung der Dossiers durch die Patienten, verfängt nicht. Die entstandene Zeitlücke lässt sich durch die in der StPO nicht vorgesehene direkte Aushändigung an die Patienten nicht rechtfertigen. Es wird somit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, welche ins Dispositiv aufzunehmen ist. Auch ist ihr bei den Verfahrenskosten (hinten E. 6) 7 Rechnung zu tragen. Damit wird die festgestellte Verzögerung ausreichend sanktioniert.