Hingegen besteht eine Zeitlücke nicht zu rechtfertigender Untätigkeit: Spätestens nachdem das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Siegelungsentscheid nicht eingetreten war (19. Juli 2017, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 27. Juli 2017), hätte die Staatsanwaltschaft dem Dispositiv des Zwangsmassnahmengerichts nachkommen müssen oder allenfalls das vorne beschriebene Vorgehen mittels Fristansetzung (Art. 267 Abs. 5 StPO analog) einleiten müssen. Das Argument der Staatsanwaltschaft, der Zeitbedarf erkläre sich durch das Abwarten der Retournierung der Dossiers durch die Patienten, verfängt nicht.