behörde) bundesrechtskonform erscheint, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Patientendossiers wurden dem Beschwerdeführer schliesslich ausgehändigt, so dass der Staatsanwaltschaft nicht Untätigkeit im eingangs beschriebenen Sinn einer Rechtsverweigerung vorgeworfen werden kann. Hingegen besteht eine Zeitlücke nicht zu rechtfertigender Untätigkeit: