Die gerügte Rechtsverletzung fand Eingang in die vorliegende Erwägung und manifestierte sich letztlich in einer Rechtsverzögerung (dazu sogleich E. 3), womit diesem Umstand ausreichend Rechnung getragen werden konnte. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die ganze Problematik zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Verwertbarkeit allfälliger Beweismittel aus diesen Dossiers vor dem urteilenden Sachgericht vorzutragen. Mangels schutzwürdigen Interesses an einer förmlichen Feststellung der Rechtsverletzung ist auf Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht einzutreten.