Auch wenn die Staatsanwaltschaft mit der direkten Herausgabe an die Privatkläger ohne Fristansetzung, wie vorne dargelegt, nicht korrekt vorgegangen ist, so erscheint es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschuldigte nun deswegen die förmliche Feststellung der Rechtsverletzung im Dispositiv verlangt. Die gerügte Rechtsverletzung fand Eingang in die vorliegende Erwägung und manifestierte sich letztlich in einer Rechtsverzögerung (dazu sogleich E. 3), womit diesem Umstand ausreichend Rechnung getragen werden konnte.