Sein Beharren, dass die Dossiers ihm und keinesfalls den Privatklägern zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden, verfolgt nur den Zweck, jenen den aktiven Part zur Erlangung ihrer Unterlagen zuzuweisen, was bei der gegebenen Situation als notorisch erschwert beurteilt werden muss. Auch wenn die Staatsanwaltschaft mit der direkten Herausgabe an die Privatkläger ohne Fristansetzung, wie vorne dargelegt, nicht korrekt vorgegangen ist, so erscheint es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschuldigte nun deswegen die förmliche Feststellung der Rechtsverletzung im Dispositiv verlangt.