6 richt nicht überprüft wurde) abstützen – denn es geht bei den Betroffenen nicht um irgendwelche Dritte, sondern um die an den sensiblen Daten direkt Berechtigten. Sein Beharren, dass die Dossiers ihm und keinesfalls den Privatklägern zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden, verfolgt nur den Zweck, jenen den aktiven Part zur Erlangung ihrer Unterlagen zuzuweisen, was bei der gegebenen Situation als notorisch erschwert beurteilt werden muss.