Die zivil- bzw. datenschutzrechtliche Situation zwischen den Privatklägern (ehemalige Patienten) und dem Beschuldigten liegt auf der Hand: Der Beschuldigte hat keine rechtliche Handhabe, diesen die sie persönlich betreffenden im Rahmen der Patientendossiers erstellten und/oder gesammelten Dokumente gänzlich vorzuenthalten. Er kann sich dabei auch nicht auf den abschlägigen Siegelungsentscheid (welcher aufgrund eines formellen Fehlers der Staatsanwaltschaft vom Bundesge-