ZBJV 148/2012, S. 319; SCHMID, Dokumentationspflichten der Medizinalpersonen – Umfang und Folgen ihrer Verletzung, in: HAVE 2009, S. 352, je mit Hinweisen) muss hier nicht nachgegangen werden. Die Patienten hätten mindestens Anspruch auf eine Kopie des vollständigen Dossiers (vgl. Art. 39a GesG sowie Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesundheitsgesetz [Teilrevision] vom 12. April 2000, S. 21). Die zivil- bzw. datenschutzrechtliche Situation zwischen den Privatklägern (ehemalige Patienten) und dem Beschuldigten liegt auf der Hand: