26 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes [GesG, BSG 811.01] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen [Patientenrechtsverordnung, PatV; BSG 811.011]) wäre – so sie greift und vom Beschuldigten in der aktuellen Situation überhaupt sichergestellt werden könnte – ebenfalls rechtsmissbräuchlich. Der umstrittenen Frage, ob bei Beendigung des Behandlungsvertrages das Original des Patientendossiers herauszugeben ist (siehe etwa JETZER, Die ärztliche Dokumentationspflicht und der Beweis des Behandlungsfehlers, in: ZBJV 148/2012, S. 319;