Ebensowenig der Umstand, ob bei den jeweiligen Aufträgen jeweils eine die «Zahnarzt»-Praxis betreibende Gesellschaft involviert war oder nicht. Der Beschuldigte befindet sich in Haft. Er ist nicht und war nie Zahnarzt und führt bereits seit längerem keine Zahnarztpraxis mehr. Im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung war er nicht mehr einzelzeichnungsberechtigter Vorsitzender der Geschäftsführung der G.________ GmbH in Liq. Der Beschuldigte hat an den strittigen Patientendossiers augenscheinlich keine Berechtigung und auch keine Verwendung. Eine Anrufung der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht (Art. 26 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes [GesG, BSG 811.01] i.V.m.