Exemplarisch: Operationsprotokolle, Berichte, Telefonaufzeichnungen usw.; - das im Rahmen der Auftragserfüllung Erlangte: Dazu gehören insbesondere Unterlagen, welche der Arzt mithilfe Dritter (Hilfspersonen, Substituten) beschafft hat (z.B. Laborberichte). Diese Herausgabepflicht ist nicht vom Nachweis eines spezifischen Interesses des Auftraggebers (hier: Patienten/Privatkläger) abhängig. Der Umstand, dass der Beschuldigte nie Zahnarzt war, ändert nichts an dieser (zivilrechtlichen) Herausgabepflicht. Ebensowenig der Umstand, ob bei den jeweiligen Aufträgen jeweils eine die «Zahnarzt»-Praxis betreibende Gesellschaft involviert war oder nicht.