, Arztrecht, 2016, S. 450 f.): - das zur Auftragserledigung Erhaltene, d.h. was der Patient dem Arzt übergeben hat. Dies können bspw. Patientenunterlagen aus einer früheren Behandlung bei einem anderen Arzt sein, Röntgenbilder, Impfausweise, persönliche Aufzeichnungen zum Krankheitsverlauf usw.; - das in Erfüllung des Auftrags Geschaffene, d.h. was der Arzt an Unterlagen angefertigt hat. Exemplarisch: Operationsprotokolle, Berichte, Telefonaufzeichnungen usw.; - das im Rahmen der Auftragserfüllung Erlangte: