5 Im Arztrecht leiten Lehre und Rechtsprechung aus der Pflicht des Beauftragten zur Rechenschaftsablegung im Auftragsrecht (Art. 400 Abs. 1 OR) eine Ablieferungspflicht ab, wonach das Folgende abzuliefern ist (AEBI-MÜLLER ET AL., Arztrecht, 2016, S. 450 f.): - das zur Auftragserledigung Erhaltene, d.h. was der Patient dem Arzt übergeben hat.