Abs. 2 Bst. b StPO prima vista vermuten liesse – nicht nur die Strafbehörden, sondern ist auch von allen anderen Verfahrensbeteiligten (Beschuldigte, Privatkläger, Zeugen, Rechtsbeistände etc.) zu beachten (THOMMEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 78 zu Art. 3 mit Hinweisen).