Die Staatsanwaltschaft unterliess eine vorläufige Zusprache und händigte die Dossiers zunächst den Patienten zur Einsichtnahme aus und gab sie erst anschliessend dem Beschwerdeführer zurück, was in der StPO keine Entsprechung findet. An einer förmlichen Feststellung einer Rechtsverletzung kann nur derjenige ein Rechtsschutzinteresse haben, der damit selbst ein rechtlich geschütztes Interesse verfolgt. Nach Art. 2 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) findet der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz. Dieser sich auf die gesamte Rechtsordnung erstreckende Grundsatz bindet im Strafverfahren – anders als der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst.