267 Abs. 5 StPO angebracht gewesen. Die Staatsanwaltschaft hätte die Dossiers einstweilen den Patienten zusprechen und dem Beschwerdeführer Frist zur Zivilklage ansetzen können. Dadurch wäre dem Beschwerdeführer die Klägerrolle zugekommen und es wäre an ihm gewesen, sein besseres Recht an den Dossiers innert entsprechender Frist vor dem Zivilgericht geltend zu machen. Die Staatsanwaltschaft unterliess eine vorläufige Zusprache und händigte die Dossiers zunächst den Patienten zur Einsichtnahme aus und gab sie erst anschliessend dem Beschwerdeführer zurück, was in der StPO keine Entsprechung findet.