267 Abs. 5 StPO auch kein Anspruch auf Abnahme von Beweisen zum Nachweis des eigenen besseren Rechts. Die Fristansetzung verfolgt einzig den Zweck, die Strafbehörde vor dem Vorwurf rechtswidriger Aushändigung zu schützen, nicht aber, eine verbindliche Klärung der zivilrechtlichen Verhältnisse herbeizuführen (Urteile des Bundesgerichts 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3 mit Hinweisen; 6B_2/2012 vom 1. Februar 2013 E. 8.4). Bei der rechtlichen Ausgangslage, in welcher sich die Staatsanwaltschaft befand, wäre eine Fristansetzung unter analoger Abstützung auf Art. 267 Abs. 5 StPO angebracht gewesen.