ebenso, allerdings restriktiv: THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 248). Nach Art. 267 Abs. 5 StPO kann die Strafbehörde Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen. Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO erfolgt keine endgültige Zuweisung des Gegenstands oder Vermögenswerts. Es ist deshalb kein ausgedehntes Beweisverfahren durchzuführen und es ist keine erschöpfende Abklärung der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen.