4 Der Ausweg über die «gesamte Rechtsordnung» wäre nicht nötig gewesen: Die Rückgabe bei Nichteinhaltung der Frist gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO erfolgt an die «berechtigte Person», womit im Normalfall der Inhaber gemeint ist, bei welchem die Aufzeichnungen erhoben wurden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dabei sinngemäss nach Art. 267 StPO vorzugehen (so SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 248; ebenso, allerdings restriktiv: THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.