«Es ist stossend, diese Patientendossiers nun dem Beschuldigten anstatt den Patienten herauszugeben. Dies umso mehr, weil es gerade der Beschuldigte war, der die Siegelung ursprünglich mit den Geheimnisschutzinteressen der Patienten begründet hatte, sich nun aber gegen die Herausgabe an die betroffenen Patienten stellt. Der Beschuldigte beansprucht für sich Rechte, die ihm nicht zustehen.