BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BGS 162.11). 2.2 Das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde ist ein Feststellungsbegehren. Solche sind gegenüber Leistungsbegehren stets subsidiär und bedürfen eines besonderen Feststellungsinteresses (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2 je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer will im Dispositiv festgestellt haben, dass die Staatsanwaltschaft die Dossiers zu Unrecht vorderhand den Patienten zur Einsichtnahme aushändigte. Hierfür habe es keine gesetzliche Grundlage gegeben.