Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 7. Dezember 2017 Stellung zur Beschwerde und beantragte was folgt: «1. Auf die Beschwerde sei in Bezug auf das Rechtsbegehren in Ziffer 1 nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde in diesem Streitpunkt abzuweisen. 2. Im Weiteren sei die Beschwerde abzuweisen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 3. Die Verfahrenskosten seien je hälftig dem Beschwerdeführer und dem Kanton aufzuerlegen.»