3. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer trotz rechtskräftigen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts BJS und trotz mehrfacher Aufforderung durch die Verteidigung die sog. Patientendossiers nicht ausgehändigt hat (Rechtsverzögerung, evtl. Rechtsverweigerung). 4. Die Staatsanwaltschaft BJS sei unter Ansetzung einer kurzen Frist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die sog. Patientendossiers von Frau D.________, Frau E.________, Herrn F.________ und Herrn C.________ auszuhändigen (Art. 397 Abs. 4 StPO).»