Am 13. oder 16. Oktober 2017 (das Datum ist umstritten: die nachträglich am 15. November 2017 verurkundete und mit Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2017 zu den Beschwerdeakten gereichte Aktennotiz führt den 13. Oktober 2017 auf; der Verteidiger des Beschuldigten ist der Auffassung, das Telefonat habe am 16. Oktober 2017 stattgefunden) telefonierte die Staatsanwaltschaft mit dem Verteidiger des Beschuldigten. Der Akten-/Telefonnotiz lässt sich Folgendes entnehmen: «Herr RA B.________ wird in Bezugnahme auf sein Schreiben vom 6. Oktober 2017 durch die zuständige Staatsanwältin kontaktiert.