Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 teilte der Beschuldigte mit, dass er das Schreiben der Staatsanwaltschaft an Herrn C.________ (einer der betroffenen Patienten) vom 13. September 2017 «und allenfalls auch noch an weitere der oben erwähnten Patientinnen bzw. Patienten, wonach Sie in Aussicht stellen, diesen die entsprechenden Patientendossiers auf deren Verlangen auszuhändigen» als unzulässig erachte. Er forderte die Staatsanwaltschaft auf, ihm bis am 16. Oktober 2017 mittels anfechtbarer Verfügung mitzuteilen, auf welche rechtliche Grundlage sie ihr Handeln stütze und weshalb die Herausgabe der Patientendossiers trotz