Auf eine dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_160/2017 vom 19. Juli 2017 nicht ein. Mit Schreiben vom 21. April 2017 bat der Beschuldigte die Staatsanwaltschaft, den Anweisungen des Zwangsmassnahmengerichts Nachachtung zu verschaffen und ihm die entsprechenden Aufzeichnungen sowie Gegenstände auszuhändigen. Dasselbe am 21. August 2017. Am 20. September 2017 konnte der Verteidiger des Beschuldigten die drei beschlagnahmten Computer bei der Kantonspolizei Bern abholen, nicht jedoch die Patientendossiers.