Am 23. Januar 2017 teilte der Verteidiger des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft mit, dass sein Mandant aus daten- und patientenschutzrechtlichen Gründen einer Entsiegelung nicht zustimme. Das Zwangsmassnahmengericht Ber- ner-Jura Seeland trat am 23. März 2017 auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2017 nicht ein. Auf eine dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_160/2017 vom 19. Juli 2017 nicht ein.