Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 429 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. März 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverletzung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Betrug, Urkun- denfälschung etc. (Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland, BJS 16 8) Erwägungen: 1. Im Strafverfahren PEN 14 512 wurde der Beschuldigte mit Urteil SK 16 271 des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. März 2017 der schweren Körperverlet- zung, mehrfach begangen, der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen, des Betrugs, teilweise versucht, der Urkundenfälschung, mehrfach begangen, des versuchten Erschleichens einer falschen Beurkundung, mehrfach begangen, der Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz des Kantons Bern, mehrfach be- gangen, der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, mehrfach begangen, sowie der Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz, mehrfach begangen, schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten und einer Übertretungsbusse von CHF 5‘000.00 verurteilt. Eine Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil ist beim Bundesgericht hängig. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 24. März 2016 in Sicherheitshaft. Nachdem sich im Dezember 2015 weitere geschädigte Patienten bei der Kantons- polizei meldeten, eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein erneutes Strafverfahren (BJS 16 8) gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, Betruges, Urkundenfäl- schung, Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz des Kantons Bern sowie Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz. Am 2. Juni 2016 fand in den Praxisräumlichkeiten eine Hausdurchsuchung statt, wobei drei Patientendossiers und drei Computer sichergestellt wurden. Am 13. September 2016 wurde zwecks Sicherstellung eines weiteren Patientendossi- ers eine zweite Hausdurchsuchung angeordnet. Am 22. September 2016 über- reichte die Tochter des Beschuldigten der Kantonspolizei das verlangte Patienten- dossier. Am 23. Januar 2017 teilte der Verteidiger des Beschuldigten der Staats- anwaltschaft mit, dass sein Mandant aus daten- und patientenschutzrechtlichen Gründen einer Entsiegelung nicht zustimme. Das Zwangsmassnahmengericht Ber- ner-Jura Seeland trat am 23. März 2017 auf das Entsiegelungsgesuch der Staats- anwaltschaft vom 7. Februar 2017 nicht ein. Auf eine dagegen von der Staatsan- waltschaft erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_160/2017 vom 19. Juli 2017 nicht ein. Mit Schreiben vom 21. April 2017 bat der Beschuldigte die Staatsanwaltschaft, den Anweisungen des Zwangsmassnahmengerichts Nachachtung zu verschaffen und ihm die entsprechenden Aufzeichnungen sowie Gegenstände auszuhändigen. Dasselbe am 21. August 2017. Am 20. September 2017 konnte der Verteidiger des Beschuldigten die drei beschlagnahmten Computer bei der Kantonspolizei Bern abholen, nicht jedoch die Patientendossiers. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 teilte der Beschuldigte mit, dass er das Schreiben der Staatsanwaltschaft an Herrn C.________ (einer der betroffenen Patienten) vom 13. September 2017 «und allen- falls auch noch an weitere der oben erwähnten Patientinnen bzw. Patienten, wonach Sie in Aussicht stellen, diesen die entsprechenden Patientendossiers auf deren Verlangen auszuhändigen» als un- zulässig erachte. Er forderte die Staatsanwaltschaft auf, ihm bis am 16. Oktober 2017 mittels anfechtbarer Verfügung mitzuteilen, auf welche rechtliche Grundlage sie ihr Handeln stütze und weshalb die Herausgabe der Patientendossiers trotz 2 rechtskräftigen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts verweigert werde. Des Weiteren bat er um eine schriftliche Bestätigung, dass die Dokumentation der Sichtung der drei Computer aus den Akten entfernt und endgültig gelöscht worden sei. Am 13. oder 16. Oktober 2017 (das Datum ist umstritten: die nachträglich am 15. November 2017 verurkundete und mit Stellungnahme der Generalstaatsan- waltschaft vom 7. Dezember 2017 zu den Beschwerdeakten gereichte Aktennotiz führt den 13. Oktober 2017 auf; der Verteidiger des Beschuldigten ist der Auffas- sung, das Telefonat habe am 16. Oktober 2017 stattgefunden) telefonierte die Staatsanwaltschaft mit dem Verteidiger des Beschuldigten. Der Akten-/Telefonnotiz lässt sich Folgendes entnehmen: «Herr RA B.________ wird in Bezugnahme auf sein Schreiben vom 6. Oktober 2017 durch die zu- ständige Staatsanwältin kontaktiert. Es wird erläutert, aus welchen Gründen und gestützt auf welche eine Rücksendung der Patientendossiers an die entsprechenden Patienten als richtig erachtet wurde [sic]. Weiter wird Herrn RA B.________ mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft in dieser Angelegenheit nicht eine anfechtbare Verfügung erlassen wird, da es der Verteidigung auch ohne eine solche Verfü- gung möglich ist, allenfalls Beschwerde einzureichen. Herrn RA B.________ wird die Rücksendung der Patientendossiers in Aussicht gestellt, sobald diese von den Patienten wieder der Staatsanwaltschaft retourniert worden sind. Am 23. Oktober 2017 erhob der Beschuldigte Beschwerde mit den folgenden An- trägen (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen): «1. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft BJS im Strafverfahren BJS 16 8 die sog. Pati- entendossiers von Frau D.________, Frau E.________, Herrn F.________ und Herrn C.________ unzulässigerweise an die genannten Personen herausgegeben hat (Rechtsverlet- zung). 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, der Verteidigung mitzuteilen, ob bei der Sichtung der sog. Patientendossiers von Frau D.________, Frau E.________, Herrn F.________ und Herrn C.________ eine sog. Spiegelung der Festplatten erfolgte bzw. ob Daten von den Festplatten der PCs von der Polizei und/oder der Staatsanwaltschaft auf Datenträger kopiert wurden und, falls ja, ob diese Daten zwischenzeitlich wieder gelöscht wurden. 3. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer trotz rechtskräftigen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts BJS und trotz mehrfacher Aufforderung durch die Verteidigung die sog. Patientendossiers nicht ausgehändigt hat (Rechtsverzögerung, evtl. Rechtsverweigerung). 4. Die Staatsanwaltschaft BJS sei unter Ansetzung einer kurzen Frist anzuweisen, dem Beschwer- deführer die sog. Patientendossiers von Frau D.________, Frau E.________, Herrn F.________ und Herrn C.________ auszuhändigen (Art. 397 Abs. 4 StPO).» Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 7. Dezember 2017 Stellung zur Be- schwerde und beantragte was folgt: «1. Auf die Beschwerde sei in Bezug auf das Rechtsbegehren in Ziffer 1 nicht einzutreten. Eventua- liter sei die Beschwerde in diesem Streitpunkt abzuweisen. 2. Im Weiteren sei die Beschwerde abzuweisen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 3. Die Verfahrenskosten seien je hälftig dem Beschwerdeführer und dem Kanton aufzuerlegen.» 3 Der Beschwerdeführer replizierte am 22. Dezember 2017 und hielt (mit Ausnahme von Ziff. 4 seines Rechtsbegehrens) an seiner Beschwerde fest. Unbestritten ist, dass er unterdessen die Patientendossiers zurückerhalten hat (Replik, Ziff. 6, S. 4). 2. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörde, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BGS 162.11). 2.2 Das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde ist ein Feststellungsbegehren. Solche sind gegenüber Leistungsbegehren stets subsidiär und bedürfen eines besonderen Feststellungsinteresses (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2 je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer will im Dispositiv festgestellt haben, dass die Staatsanwalt- schaft die Dossiers zu Unrecht vorderhand den Patienten zur Einsichtnahme aus- händigte. Hierfür habe es keine gesetzliche Grundlage gegeben. Die Staatsanwalt- schaft habe sich über den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts hinwegge- setzt. Die Staatsanwaltschaft sah sich nach dem Nichteintretensentscheid des Bundes- gerichts 1B_160/2017 vom 19. Juli 2017 mit dem Dilemma konfrontiert, dass sie die Dossiers an den aus ihrer Sicht unberechtigten, sich in Sicherheitshaft befin- denden Beschuldigten hätte aushändigen und die geschädigten Patienten, welche unter Umständen aus gesundheitlichen und/oder versicherungstechnischen Grün- den dringend auf die Unterlagen angewiesen sind, auf den zivilprozessualen Weg verweisen müssen. «Es ist stossend, diese Patientendossiers nun dem Beschuldigten anstatt den Patienten herauszuge- ben. Dies umso mehr, weil es gerade der Beschuldigte war, der die Siegelung ursprünglich mit den Geheimnisschutzinteressen der Patienten begründet hatte, sich nun aber gegen die Herausgabe an die betroffenen Patienten stellt. Der Beschuldigte beansprucht für sich Rechte, die ihm nicht zustehen. Diese Überlegungen führten seitens der Staatanwaltschaft (nach Rücksprache und auf Geheiss der Leitung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland), zu dem Ergebnis, dass nicht isoliert auf die rechtlichen Bestimmungen des Siegelungsrechts abzustellen ist, sondern dass eine Heraus- gabe der Patientendossiers an die je betroffenen Patienten mit Blick auf die gesamte Rechtsordnung sachgerecht und vertretbar ist. Die Herausgabe der Patientendossiers an die Patienten, um ihnen die Möglichkeit einzuräumen, von den darin enthaltenen Informationen Kenntnis zu erlangen, kann aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht unzulässig sein, respektive als Rechtsverletzung qualifiziert wer- den.» (Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2017, S. 4) 4 Der Ausweg über die «gesamte Rechtsordnung» wäre nicht nötig gewesen: Die Rückgabe bei Nichteinhaltung der Frist gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO erfolgt an die «berechtigte Person», womit im Normalfall der Inhaber gemeint ist, bei wel- chem die Aufzeichnungen erhoben wurden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, da- bei sinngemäss nach Art. 267 StPO vorzugehen (so SCHMID/JOSITSCH, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 248; eben- so, allerdings restriktiv: THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 248). Nach Art. 267 Abs. 5 StPO kann die Strafbehörde Gegenstände oder Vermögens- werte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Anspre- chern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen. Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO erfolgt keine endgültige Zuweisung des Gegenstands oder Vermö- genswerts. Es ist deshalb kein ausgedehntes Beweisverfahren durchzuführen und es ist keine erschöpfende Abklärung der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzuneh- men. Mit der vorläufigen Zusprache nach Art. 267 Abs. 5 StPO werden einzig die Parteirollen in einem nachfolgenden Zivilprozess verteilt, ohne hierdurch dem Ent- scheid des erkennenden Zivilgerichts vorzugreifen. Es besteht daher im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO auch kein Anspruch auf Abnahme von Beweisen zum Nachweis des eigenen besseren Rechts. Die Fristansetzung verfolgt einzig den Zweck, die Strafbehörde vor dem Vorwurf rechtswidriger Aushändigung zu schüt- zen, nicht aber, eine verbindliche Klärung der zivilrechtlichen Verhältnisse herbei- zuführen (Urteile des Bundesgerichts 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3 mit Hinweisen; 6B_2/2012 vom 1. Februar 2013 E. 8.4). Bei der rechtlichen Ausgangslage, in welcher sich die Staatsanwaltschaft befand, wäre eine Fristansetzung unter analoger Abstützung auf Art. 267 Abs. 5 StPO an- gebracht gewesen. Die Staatsanwaltschaft hätte die Dossiers einstweilen den Pati- enten zusprechen und dem Beschwerdeführer Frist zur Zivilklage ansetzen kön- nen. Dadurch wäre dem Beschwerdeführer die Klägerrolle zugekommen und es wäre an ihm gewesen, sein besseres Recht an den Dossiers innert entsprechender Frist vor dem Zivilgericht geltend zu machen. Die Staatsanwaltschaft unterliess eine vorläufige Zusprache und händigte die Dos- siers zunächst den Patienten zur Einsichtnahme aus und gab sie erst anschlies- send dem Beschwerdeführer zurück, was in der StPO keine Entsprechung findet. An einer förmlichen Feststellung einer Rechtsverletzung kann nur derjenige ein Rechtsschutzinteresse haben, der damit selbst ein rechtlich geschütztes Interesse verfolgt. Nach Art. 2 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) findet der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz. Dieser sich auf die gesamte Rechtsordnung erstreckende Grundsatz bindet im Strafverfahren – anders als der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. b StPO prima vista vermuten liesse – nicht nur die Strafbehörden, sondern ist auch von allen anderen Verfahrensbeteilig- ten (Beschuldigte, Privatkläger, Zeugen, Rechtsbeistände etc.) zu beachten (THOMMEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 78 zu Art. 3 mit Hinweisen). 5 Im Arztrecht leiten Lehre und Rechtsprechung aus der Pflicht des Beauftragten zur Rechenschaftsablegung im Auftragsrecht (Art. 400 Abs. 1 OR) eine Ablieferungs- pflicht ab, wonach das Folgende abzuliefern ist (AEBI-MÜLLER ET AL., Arztrecht, 2016, S. 450 f.): - das zur Auftragserledigung Erhaltene, d.h. was der Patient dem Arzt über- geben hat. Dies können bspw. Patientenunterlagen aus einer früheren Be- handlung bei einem anderen Arzt sein, Röntgenbilder, Impfausweise, per- sönliche Aufzeichnungen zum Krankheitsverlauf usw.; - das in Erfüllung des Auftrags Geschaffene, d.h. was der Arzt an Unterlagen angefertigt hat. Exemplarisch: Operationsprotokolle, Berichte, Telefonauf- zeichnungen usw.; - das im Rahmen der Auftragserfüllung Erlangte: Dazu gehören insbesondere Unterlagen, welche der Arzt mithilfe Dritter (Hilfspersonen, Substituten) be- schafft hat (z.B. Laborberichte). Diese Herausgabepflicht ist nicht vom Nachweis eines spezifischen Interesses des Auftraggebers (hier: Patienten/Privatkläger) abhängig. Der Umstand, dass der Be- schuldigte nie Zahnarzt war, ändert nichts an dieser (zivilrechtlichen) Herausgabe- pflicht. Ebensowenig der Umstand, ob bei den jeweiligen Aufträgen jeweils eine die «Zahnarzt»-Praxis betreibende Gesellschaft involviert war oder nicht. Der Beschuldigte befindet sich in Haft. Er ist nicht und war nie Zahnarzt und führt bereits seit längerem keine Zahnarztpraxis mehr. Im Zeitpunkt der Hausdurchsu- chung war er nicht mehr einzelzeichnungsberechtigter Vorsitzender der Geschäfts- führung der G.________ GmbH in Liq. Der Beschuldigte hat an den strittigen Pati- entendossiers augenscheinlich keine Berechtigung und auch keine Verwendung. Eine Anrufung der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht (Art. 26 Abs. 2 des Gesund- heitsgesetzes [GesG, BSG 811.01] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachper- sonen [Patientenrechtsverordnung, PatV; BSG 811.011]) wäre – so sie greift und vom Beschuldigten in der aktuellen Situation überhaupt sichergestellt werden könn- te – ebenfalls rechtsmissbräuchlich. Der umstrittenen Frage, ob bei Beendigung des Behandlungsvertrages das Original des Patientendossiers herauszugeben ist (siehe etwa JETZER, Die ärztliche Dokumentationspflicht und der Beweis des Be- handlungsfehlers, in: ZBJV 148/2012, S. 319; SCHMID, Dokumentationspflichten der Medizinalpersonen – Umfang und Folgen ihrer Verletzung, in: HAVE 2009, S. 352, je mit Hinweisen) muss hier nicht nachgegangen werden. Die Patienten hätten mindestens Anspruch auf eine Kopie des vollständigen Dossiers (vgl. Art. 39a GesG sowie Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Ge- sundheitsgesetz [Teilrevision] vom 12. April 2000, S. 21). Die zivil- bzw. datenschutzrechtliche Situation zwischen den Privatklägern (ehema- lige Patienten) und dem Beschuldigten liegt auf der Hand: Der Beschuldigte hat keine rechtliche Handhabe, diesen die sie persönlich betreffenden im Rahmen der Patientendossiers erstellten und/oder gesammelten Dokumente gänzlich vorzuent- halten. Er kann sich dabei auch nicht auf den abschlägigen Siegelungsentscheid (welcher aufgrund eines formellen Fehlers der Staatsanwaltschaft vom Bundesge- 6 richt nicht überprüft wurde) abstützen – denn es geht bei den Betroffenen nicht um irgendwelche Dritte, sondern um die an den sensiblen Daten direkt Berechtigten. Sein Beharren, dass die Dossiers ihm und keinesfalls den Privatklägern zur Ein- sichtnahme zur Verfügung gestellt werden, verfolgt nur den Zweck, jenen den akti- ven Part zur Erlangung ihrer Unterlagen zuzuweisen, was bei der gegebenen Si- tuation als notorisch erschwert beurteilt werden muss. Auch wenn die Staatsan- waltschaft mit der direkten Herausgabe an die Privatkläger ohne Fristansetzung, wie vorne dargelegt, nicht korrekt vorgegangen ist, so erscheint es unter Berück- sichtigung der Gesamtumstände rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschuldigte nun deswegen die förmliche Feststellung der Rechtsverletzung im Dispositiv verlangt. Die gerügte Rechtsverletzung fand Eingang in die vorliegende Erwägung und mani- festierte sich letztlich in einer Rechtsverzögerung (dazu sogleich E. 3), womit die- sem Umstand ausreichend Rechnung getragen werden konnte. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die ganze Problematik zu einem späteren Zeit- punkt im Rahmen der Verwertbarkeit allfälliger Beweismittel aus diesen Dossiers vor dem urteilenden Sachgericht vorzutragen. Mangels schutzwürdigen Interesses an einer förmlichen Feststellung der Rechts- verletzung ist auf Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht einzutreten. 3. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht ein- tritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prü- fen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorge- nommen worden, das heisst nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Straf- behörde) bundesrechtskonform erscheint, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Patientendossiers wurden dem Beschwerdeführer schliesslich ausgehändigt, so dass der Staatsanwaltschaft nicht Untätigkeit im eingangs beschriebenen Sinn einer Rechtsverweigerung vorgeworfen werden kann. Hingegen besteht eine Zeit- lücke nicht zu rechtfertigender Untätigkeit: Spätestens nachdem das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Siegelungsentscheid nicht eingetreten war (19. Juli 2017, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 27. Juli 2017), hätte die Staats- anwaltschaft dem Dispositiv des Zwangsmassnahmengerichts nachkommen müs- sen oder allenfalls das vorne beschriebene Vorgehen mittels Fristansetzung (Art. 267 Abs. 5 StPO analog) einleiten müssen. Das Argument der Staatsanwalt- schaft, der Zeitbedarf erkläre sich durch das Abwarten der Retournierung der Dos- siers durch die Patienten, verfängt nicht. Die entstandene Zeitlücke lässt sich durch die in der StPO nicht vorgesehene direkte Aushändigung an die Patienten nicht rechtfertigen. Es wird somit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, welche ins Dispositiv aufzunehmen ist. Auch ist ihr bei den Verfahrenskosten (hinten E. 6) 7 Rechnung zu tragen. Damit wird die festgestellte Verzögerung ausreichend sank- tioniert. 4. Betreffend Rechtsbegehren Ziff. 3 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine aus- gedruckte E-Mail-Korrespondenz zu den Beschwerdeakten mit dem Antrag, das Verfahren sei insofern als gegenstandslos abzuschreiben. In der erwähnten Korre- spondenz wies die zuständige Staatsanwältin am 1. November 2017 die fallführen- de Gruppenchefin der Kantonspolizei an, sie solle den «FDF» (Fachbereich Digita- le Forensik der Kantonspolizei Bern) anweisen, allenfalls noch vorhandene Siche- rungskopien zu löschen. Am 3. November 2017 antwortete die Gruppenchefin, sie habe den Sachbearbeiter des FDF angewiesen, sämtliche Sicherungskopien sofort zu löschen. Es liegt somit eine (digitale) Kettenanweisung, nicht jedoch eine schrift- liche Bestätigung vor. Die Staatsanwaltschaft wird deshalb angewiesen, zuhanden des Beschwerdeführers eine Bestätigung bei der Kantonspolizei Bern einzuholen, worin schriftlich quittiert wird, dass allfällige Sicherungskopien unwiderruflich gelöscht worden sind. 5. Die Patientendossiers wurden dem Beschwerdeführer mittlerweile ausgehändigt, womit Rechtsbegehren Ziff. 4 der Beschwerde gegenstandslos wurde. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Aufgrund der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots wird ausnahmsweise in Abweichung von Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO davon abgese- hen, den auf das Nichteintreten entfallenden Teil der Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdever- fahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 der Beschwerde werden gutgeheissen und 2.1. die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, bei der Kantonspolizei Bern, Fachbe- reich Digitale Forensik, innert 10 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses eine schriftliche Bestätigung einzuholen, wonach allfällig gespiegelte Daten der drei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. Juni 2016 sichergestellten Computer unwiderruflich gelöscht worden sind, und diese dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers zuzustellen; 2.2. es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 3. Betreffend Ziff. 4 der Beschwerdebegehren wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 5. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfah- ren wird am Ende des Verfahrens festzusetzen sein. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten) Bern, 6. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Kind Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9