6. 6.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt im Beschwerdeverfahren grösstenteils. Sie unterliegt nur insoweit, als auf ihr neues Begehren um Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Betrugs nicht eingetreten wurde. Der Nichteintretensentscheid verursachte keine Aufwendungen, welche eine Kostenausscheidung rechtfertigen würden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt demnach der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). 6.2 Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin zudem eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entrichten (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO [analog]).