5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Es liegen weder Verfahrenshindernisse («ne bis in idem»; Verjährung) noch eine klare Straflosigkeit der Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 vor. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist daher aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 ein Strafverfahren wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft hierzu zu eröffnen und die weiter notwendigen Abklärungen zu tätigen. Im Rahmen dieses