Der Kaufrechtsvertrag vom 24. Juni 2008 betreffend die Grundstücke M.________(Ortschaft)-Gbbl. Nr. a.________, b.________ und c.________ ist weitergehend als die handschriftliche Vereinbarung betreffend Rückkaufsrecht vom 23. Juni 2008, sah diese doch noch die Möglichkeit eines Zwischenverkaufs vor. Zudem wurde der Kaufrechtsvertrag vom 24. Juni 2008 anders als die handschriftliche Vereinbarung vom 23. Juni 2008 öffentlich-rechtlich verurkundet und hatte folglich Gültigkeit.