Insbesondere ist die Einvernahme der Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 sowie deren Konfrontation mit den Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 angezeigt. Da die Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 erst im Mai 2017 von der Beschuldigten 1 beim Zivilgericht eingereicht worden waren, konnte die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten 1 hierzu im ersten Strafverfahren von vornherein noch keine Vorhalte machen und die Beschuldigte 1 sowie der Beschuldigte 2 konnten insoweit ihr rechtliches Gehör noch nicht wahrnehmen. Der Kaufrechtsvertrag vom 24. Juni 2008 betreffend die Grundstücke M.________(Ortschaft)-Gbbl.