Gehilfenschaft dazu erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage war es der Staatsanwaltschaft verwehrt, das von der Beschwerdeführerin gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 initiierte Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen. Im Zweifel ist eine Untersuchung zu eröffnen. Es liegen denn auch noch weitere Ermittlungsmöglichkeiten vor, welche für die Strafuntersuchung zielführend sein können. Insbesondere ist die Einvernahme der Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 sowie deren Konfrontation mit den Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 angezeigt.