die I.________ AG die Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 auch mit der Beschwerdeführerin statt der Beschuldigten 1 abgeschlossen hätte, kann – anders als es die Staatsanwaltschaft vorbringt – nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Nach dem Gesagten liegt kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor. Die Subsumierung des vorliegend zur Anzeige gebrachten Sachverhalts unter den Straftatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung resp. Gehilfenschaft dazu erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen.