D.h. insbesondere, ob sie als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit hätte einräumen müssen, an ihrer Stelle die gleichentags verkauften drei Liegenschaften indirekt mittels Ausübung des Kaufrechts an den Aktien der I.________ AG zu einem lukrativen Kaufpreis von CHF 100‘000.00 resp. CHF 50‘000.00 (Kauf nach Ablauf von fünf Jahren) zurückzukaufen und damit weiterhin ein Einkommen (Mietzinse) mit den Liegenschaften zu erzielen. Insoweit kann auch das Vorliegen eines Vermögensschadens der Beschwerdeführerin nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dass der Beschuldigte 2 resp. die I.____