15 ten, sondern einen Kaufpreis nicht unter dem Verkehrswert erhalten, und insoweit keine Pflichtverletzung begangen. Allerdings ist fraglich, ob die Beschuldigte 1 die Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008, welche gleichentags nach dem Verkauf der Liegenschaften geschlossen wurde, aufgrund ihrer Treuepflicht für die Beschwerdeführerin hätte abschliessen müssen. D.h.