Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen um einen nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin hat durch den Verkauf der drei Liegenschaften M.________(Ortschaft)-Gbbl. Nrn. a.________, b.________ und c.________ am 24. Juni 2008 zwar gemäss rechtskräftigem Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2011 keinen Vermögensschaden erlit-